Rechtsanwältin J. Schmidt | Kanzlei für Zivilrecht und Arbeitsrecht | Berlin Friedrichshain

 

Kosten

Das Entstehen und die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hier ist festgelegt, welche Gebühren der Anwalt für welche Tätigkeit erhält und wann diese anfallen. Die Höhe der Gebühren für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung richtet sich dabei in der Regel nach dem Gegenstandswert.

Außerdem können Anwalt und Mandant Gebührenabreden wie Pauschalhonorare  oder Stundensätze vereinbaren.

Nähere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren finden Sie hier >>.

Prozesskostenhilfe

Kann eine Partei die Kosten einer Prozessführung nicht bestreiten, kann von staatlicher Seite Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Neben dem Unvermögen für die Kosten aufzukommen, ist Voraussetzung hierfür, dass das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Befürchten Sie, dass Ihr Einkommen für eine Prozessführung nicht ausreicht, sprechen Sie mich an. Ich werde prüfen, ob Sie Prozesskostenhilfe beanspruchen können und diese dann bei dem für das geplante Verfahren zuständigen Gericht beantragen.

Beratungshilfe

Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, vor dem Besuch eines Anwalts beim Amtsgericht des Wohnorts einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Wer beim Anwalt einen solchen Berechtigungsschein (Beratungshilfeschein) vorlegt, muss lediglich eine Gebühr von 10,- € selbst bezahlen. Über die Beratungshilfe kann eine Beratung, aber auch eine außergerichtliche Vertretung abgewickelt werden.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie vor der Konsultation eines Anwalts anfragen, ob diese die Kosten einer Beratung oder eines Gerichtsverfahrens übernimmt. Bitte bringen Sie die Rechtsschutzunterlagen zum Erstgespräch mit. Falls Sie noch keine Deckungszusage der Versicherung eingeholt haben, kann ich das bei der Abwicklung des Mandats mit übernehmen.

top

 
adultporn.cc